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Beglaubigungen und Übersetzungen

Standards für die amtliche Beglaubigung

Amtliche Beglaubigungen müssen immer ein Dienstsiegel im Original und eine Originalunterschrift des Ausstellers enthalten. Eine Kopie oder ein Scan Ihrer amtlich beglaubigten Unterlagen ist nicht ausreichend. Eine Kopie gilt nur dann als amtlich beglaubigt, wenn sich der Beglaubigungsstempel im Original darauf befindet und der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Papierform vorliegt.
  • Eine beglaubigte Kopie ist ein Dokument, das bestätigt, dass die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegte Kopie eines Dokuments mit dem Original übereinstimmt. Hierzu wird die Kopie mit einem besonderen Stempel (Emblem oder Dienstsiegel) und der Unterschrift der Person, die die Beglaubigung durchgeführt und der das Original dafür vorgelegen hat, versehen.
  • Das Dienstsiegel kann rund oder oval sein und enthält ein Wappen. Es reicht nicht aus, wenn Beglaubigungen nur einen Schriftstempel haben.
  • Bei einer Kopie mit mehreren Blättern muss deutlich sein, dass jede Seite von derselben amtlichen Beglaubigung stammt. Das Dienstsiegel muss auf allen Seiten sichtbar sein: Die Blätter müssen so angeordnet sein, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegels zu sehen ist. Es genügt dann, dass nur auf einer Seite der Beglaubigungsvermerk steht und unterschrieben ist.
  • Ausnahme: Bei einer Beglaubigung durch einen deutschen Notar (mit Schnur und Siegelmarke) genügt die Erklärung der Beglaubigung auf nur einer Seite.

Auch Kopien von Übersetzungen müssen Sie beglaubigen lassen. Übersetzer dürfen aber keine Dokumente in der Originalsprache beglaubigen – sondern nur ihre selbst erstellten Übersetzungen.

Außerhalb von Deutschland dürfen folgende Institutionen Ihre Dokumente beglaubigen:

  • ausstellende Schulen und Hochschulen
  • das Erziehungsministerium Ihres Heimatlands
  • die deutschen Botschaften
  • die Kulturabteilung der Botschaft des Landes, aus dem das Zeugnis stammt
  • die Behörden und Notare, die in Ihrem Heimatland amtliche Beglaubigung ausstellen dürfen

In Deutschland darf jede öffentliche Stelle amtlich beglaubigen, die ein Dienstsiegel führt. Das sind zum Beispiel:

  • Gemeindeverwaltungen
  • Pfarrämter
  • Landkreise und Verwaltungsbehörden – zum Beispiel Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen, Bürgerämter, Rathäuser und Kreisverwaltungen
  • Gerichte und Notare

Öffentliche Stellen in Deutschland dürfen fremdsprachige Dokumente beglaubigen – aber sie sind nicht dazu verpflichtet. Falls Sie in Deutschland keine öffentliche Stelle finden, die Ihre Unterlagen beglaubigt, wenden Sie sich an die Botschaft Ihres Herkunftslandes.

Standards für die vereidigte Übersetzung

Übersetzungen von Zeugnissen akzeptieren wir von folgenden Stellen:

  • vereidigte Übersetzer,
  • ausstellende Schule oder Hochschule, wenn diese eine dafür zuständige Abteilung hat,
  • Institutionen außerhalb Deutschlands, die zu einer vereidigten oder gerichtlich zugelassenen Übersetzung berechtigt sind.

Übersetzungen von einfachen Übersetzungsbüros ohne Vereidigung können wir nicht akzeptieren.

Anlaufstellen

Kontakt zum Studierendensekretariat

Adresse

Campus Sankt Augustin: Grantham Allee 20, 53757 Sankt Augustin // Räume E039 - E040 & E044 - E048

Campus Rheinbach: Egermanstr. 1, 53359 Rheinbach // Räume 1.304 - 1.305

Sprechstunden

Telefonische Sprechzeiten: Montag bis Freitag: 10:00 - 12:00 Uhr, Montag bis Donnerstag 14:00 - 15:00 Uhr

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